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Grundsteuer reformieren

Donnerstag, den 03. Dezember 2020

Baden-Württemberg macht vor, wie sich die Grundsteuer reformieren lässt. Die Grundsteuer nur auf den reinen Bodenwert zu erheben, bringt große Vorteile. Andere Länder sollten die Stuttgarter Pioniertat nachahmen.

Das Steuerrecht ist in Deutschland eigentlich Sache des Bundes, nicht der Länder. Um von diesem ehernen Prinzip abzuweichen, bedurfte es der Kompromisslosigkeit Bayerns. Dem Freistaat ist es zu verdanken, dass im Zuge der Neuregelung der Grundsteuer auf Bundesebene Ende 2019 auch das Grundgesetz geändert wurde: Länder, die von der Neuregelung des Bundes nicht überzeugt sind, können die Grundsteuer eigenständig regeln.

Kürzlich hat der Landtag von Baden-Württemberg als erster Landesgesetzgeber von dieser Option Gebrauch gemacht. Das Land hat dabei die Gelegenheit genutzt, mit der Tradition der Grundsteuer als einer Steuer auf den Grund und Boden mitsamt aufstehendem Gebäude zu brechen. Die von 2025 an geltende reine Bodenwertsteuer wird sich nicht mehr nach der realisierten Bebauung richten, sondern nach den bekannten, regelmäßig fortgeschriebenen Bodenrichtwerten.

Diese Richtwerte bilden Art und Maß der möglichen Bebauung mit ab. Grundeigentümer müssen den Finanzämtern nicht länger Angaben über Wohn- und Nutzflächen, Sanierungen, Anbauten, Aufstockungen und anderes mehr machen – und die Finanzämter müssen solche Angaben nicht länger erheben, prüfen und bewerten.

Die Bodenwertsteuer ist baulichen Investitionen gegenüber vollkommen neutral, belastet sie also nicht. Stattdessen schöpft sie einen Teil der Bodenrenten ab, also der aus Grundbesitz erzielten leistungslosen Einkommen. Sie besteuert die Grundeigentümer proportional und somit realitäts- und gleichheitsgerecht an den ihnen durch öffentliche Investitionen und Angebote zufließenden Nutzen und Werten.

Quelle Handelsblatt.